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   VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1931   

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VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1931 (https://dejure.org/2020,28903)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.09.2020 - 23 CS 20.1931 (https://dejure.org/2020,28903)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. September 2020 - 23 CS 20.1931 (https://dejure.org/2020,28903)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 S. 1, § 146; TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 17
    Fortnahme- und Unterbringungsanordnung von Rüden

  • rewis.io

    Fortnahme- und Unterbringungsanordnung von Rüden

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1928

    Hundehaltungsverbot und Veräußerungsanordnung von fünf Hündinnen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1931
    Nach den Feststellungen befanden sich in jenem Obergeschoss des Wohnhauses, das von einem Paar, das eine "Hobbyhundezucht" betreibt (im Folgenden: Antragsteller in dem Verfahren 23 CS 20.1935 u. Antragstellerin in dem Verfahren 23 CS 20.1928), und der Antragstellerin als Untermieterin (1-Zimmer-Appartment) bewohnt wird, insgesamt 19 Hunde, wovon nach den Angaben der Antragstellerseite die Antragstellerin in dem Verfahren 23 CS 20.1928 Halterin von fünf Hündinnen, der Antragsteller in dem Verfahren CS 20.1935 Halter von elf Rüden und die Antragstellerin Halterin von drei weiteren Rüden ist.

    Im Wohnzimmer und im angrenzenden Schlafzimmer der Antragsteller in den Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928 habe es stark nach Ausscheidungen gerochen, der Bodenbelag sei an mehreren Stellen aufgrund einer Flüssigkeit, vermutlich Urin, aufgequollen gewesen.

    Die Antragstellerin in dem Verfahren 23 CS 20.1928 habe im Verlauf der Ortseinsicht angegeben, dass in der Küche keine Hunde seien.

    Die Antragstellerin in dem Verfahren 23 CS 20.1928 habe hierzu angegeben, dass dies "die Hündinnen des Rudels" seien, die wegen Läufigkeit weggesperrt würden.

    Die Antragstellerin habe Kenntnis von der Haltung der Hunde durch den Antragsteller in den Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928.

    Die Hündinnen der Antragstellerin in dem Verfahren 23 CS 20.1928 würden nun in einem Zimmer im Erdgeschoss gehalten ("Hündinnenzimmer"), das als Abstell- oder Wirtschaftsraum möbliert gewesen sei.

    Dies gelte umso mehr, als die Anordnung des Sofortvollzugs in den gegenüber den Antragstellern in dem Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928 erlassenen Parallelbescheiden mit exakt demselben Wortlaut nur unter Austausch des jeweiligen Namens erfolgt sei.

    Zwei davon seien der Antragstellerin und dem Antragsteller in dem Verfahren 23 CS 20.1935 und der Antragstellerin in dem Verfahren 23 CS 20.1928 bekannt und bereits tierärztlich abgeklärt gewesen.

    Wie der Auslauf gestaltet werde, sei ihr von der Antragstellerin und den Antragstellern in dem Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928 mitgeteilt worden.

    Die Antragstellerseite kann nichts aus dem Umstand herleiten, dass die Formulierungen in den Bescheiden an die Antragstellerin sowie die Antragsteller in den Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928 gleich sind, da augenscheinlich alle Hunde in dem genannten Obergeschoss des Wohnhauses gehalten wurden und die Mehrzahl der Verstöße die Hunde gleichermaßen betrifft.

    Letztendlich gibt dies die Antragstellerseite der Sache nach selbst zu, indem sie vorträgt, dass bei 19 Hunden der Hof und der Balkon nicht exkrementefrei sein könnten, wobei sie die Wohnung der Antragsteller in den Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928 als Ort des Aufenthalts der Hunde gerade - geflissentlich - trotz der genannten Feststellungen ausspart.

    Im Übrigen zeigen die von der Antragstellerseite vorgelegten Lichtbilder auch Teile der Wohnung der Antragsteller in dem Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928 und den Balkon.

  • VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1935

    Verbot der Hundehaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1931
    Nach den Feststellungen befanden sich in jenem Obergeschoss des Wohnhauses, das von einem Paar, das eine "Hobbyhundezucht" betreibt (im Folgenden: Antragsteller in dem Verfahren 23 CS 20.1935 u. Antragstellerin in dem Verfahren 23 CS 20.1928), und der Antragstellerin als Untermieterin (1-Zimmer-Appartment) bewohnt wird, insgesamt 19 Hunde, wovon nach den Angaben der Antragstellerseite die Antragstellerin in dem Verfahren 23 CS 20.1928 Halterin von fünf Hündinnen, der Antragsteller in dem Verfahren CS 20.1935 Halter von elf Rüden und die Antragstellerin Halterin von drei weiteren Rüden ist.

    Im Wohnzimmer und im angrenzenden Schlafzimmer der Antragsteller in den Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928 habe es stark nach Ausscheidungen gerochen, der Bodenbelag sei an mehreren Stellen aufgrund einer Flüssigkeit, vermutlich Urin, aufgequollen gewesen.

    Der Antragsteller in dem Verfahren 23 CS 20.1935 habe angegeben, die Hunde würden auf dem Balkon Freilauf erhalten, bei gutem Wetter, wenn das Wetter wieder passe, auch in dem nicht eingezäunten Hof.

    Diese gab an, diese Hunde seien Nachkommen aus der Zucht des Antragstellers in dem Verfahren 23 CS 20.1935 und gehörten ihr.

    Der Antragsteller in dem Verfahren 23 CS 20.1935 habe bestätigt, dass sie mindestens in den Übergangs- und Wintermonaten sowie grundsätzlich bei schlechtem Wetter keinen ausreichenden Auslauf erhielten.

    Die Antragstellerin habe Kenntnis von der Haltung der Hunde durch den Antragsteller in den Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928.

    Dies gelte umso mehr, als die Anordnung des Sofortvollzugs in den gegenüber den Antragstellern in dem Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928 erlassenen Parallelbescheiden mit exakt demselben Wortlaut nur unter Austausch des jeweiligen Namens erfolgt sei.

    Zwei davon seien der Antragstellerin und dem Antragsteller in dem Verfahren 23 CS 20.1935 und der Antragstellerin in dem Verfahren 23 CS 20.1928 bekannt und bereits tierärztlich abgeklärt gewesen.

    Wie der Auslauf gestaltet werde, sei ihr von der Antragstellerin und den Antragstellern in dem Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928 mitgeteilt worden.

    Die Antragstellerseite kann nichts aus dem Umstand herleiten, dass die Formulierungen in den Bescheiden an die Antragstellerin sowie die Antragsteller in den Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928 gleich sind, da augenscheinlich alle Hunde in dem genannten Obergeschoss des Wohnhauses gehalten wurden und die Mehrzahl der Verstöße die Hunde gleichermaßen betrifft.

    Letztendlich gibt dies die Antragstellerseite der Sache nach selbst zu, indem sie vorträgt, dass bei 19 Hunden der Hof und der Balkon nicht exkrementefrei sein könnten, wobei sie die Wohnung der Antragsteller in den Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928 als Ort des Aufenthalts der Hunde gerade - geflissentlich - trotz der genannten Feststellungen ausspart.

    Im Übrigen zeigen die von der Antragstellerseite vorgelegten Lichtbilder auch Teile der Wohnung der Antragsteller in dem Verfahren 23 CS 20.1935 und 23 CS 20.1928 und den Balkon.

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2016 - 11 LB 29/15

    Amtstierarzt; Dauerverwaltungsakt; erhebliche Leiden; erhebliche Schmerzen;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1931
    Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2005 - 1 S 381/05

    Tierschutz; Schafbestand; Auflösung; Ersatzvornahme; Wegnahme; unmittelbare

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1931
    Dies ist der Fall, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters nicht zu erwarten ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33) oder, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BA S. 13), wenn ein für sofort vollziehbar erklärtes Tierhaltungsverbot erlassen wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2004 - 25 CS 04.2360 - juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 02.04.2014 - 3 B 62.13

    Untersagung der Haltung von Pferden auf mit Stacheldraht eingezäunten Weiden

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1931
    Ein solches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 5 S 10.10

    Tierschutz; Tierhaltungsverbot; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1931
    Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 - OVG 5 S 10.10 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 14.09.2017 - 9 CS 17.456

    Voraussichtlich rechtmäßiges Tierhaltungsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1931
    Soweit die Antragstellerseite damit meinen sollte, dass sie mangels aktiven Tuns nicht wiederholt und grob und unter Hinzufügung von erheblichen oder länger anhaltenden Leiden § 2 TierSchG zuwidergehandelt haben kann, ist dies ebenfalls unzutreffend, weil auch diese Tatbestände sowohl durch ein Handeln als auch ein Unterlassen verwirklicht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 16; vgl. ebenfalls zur erheblichen Vernachlässigung: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 16a Rn. 20).
  • VGH Bayern, 31.01.2017 - 9 CS 16.2021

    Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde - Tierhaltungsverbot,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1931
    (1) Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere auch ob im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 - 23 CS 19.754 - juris Rn. 7 = AuR 2020, 270 ; B.v. 9.11.2018 - 9 CS 18.1002 - juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 15; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41).
  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 9 CS 18.1002

    Tierschutzrechtliche Anordnungen - Kaninchenhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1931
    (1) Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere auch ob im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 - 23 CS 19.754 - juris Rn. 7 = AuR 2020, 270 ; B.v. 9.11.2018 - 9 CS 18.1002 - juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 15; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41).
  • VGH Bayern, 04.07.2019 - 23 CS 19.754

    Tierschutzrechtliche Einzelfallanordnungen zur Rinderhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1931
    (1) Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere auch ob im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 - 23 CS 19.754 - juris Rn. 7 = AuR 2020, 270 ; B.v. 9.11.2018 - 9 CS 18.1002 - juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 15; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41).
  • VGH Bayern, 27.10.2004 - 25 CS 04.2360
  • VGH Bayern, 12.03.2020 - 23 CS 19.2486

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen tierschutzrechtliche Anordnungen

  • VGH Bayern, 30.08.2023 - 23 C 23.1045

    Erfolglose PKH-Beschwerde: Artgerechte Haltung von Hunden

    Damit kommt ihnen bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG, insbesondere in Bezug auf die art- und bedürfnisgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege eines Tieres erfüllt sind, wie auch bei der Einschätzung, ob in Ermangelung dessen eine erhebliche Vernachlässigung i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG vorliegt, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 23 CS 22.1852; B.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1931 - juris Rn. 27; Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41).

    Ein amtstierärztliches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1931 - juris Rn. 27).

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das Gutachten erkennbare Mängel aufweist, etwa von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche enthält oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und ihre Herleitung und Begründung unvollständig ist, oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1931 - juris Rn. 27; Lorz/Metzger, TierSchG. 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 18 m.w.N.).

    Abgesehen davon können die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen nur durch substantiiertes Vorbringen - etwa durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten - in Frage gestellt werden (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1931 - juris Rn. 27).

    Schlichtes Bestreiten reicht jedenfalls ebenso wenig aus wie unsubstantiierte, pauschale Behauptungen, Gegenbehauptungen oder (eidesstattliche) Versicherungen des Tierhalters (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1931 - a.a.O. m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.6.2010 - 5 S 10.10 - juris Rn. 9).

  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 8 S 20.1643

    Tierschutzrecht: Duldung einer Veräußerung von Pferden; tierschutzwidrige

    Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; OVG NRW, B.v. 30.3.2020 - 20 B 879/19 - juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - RdL 2018, 80; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80).

    Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Gutachten unvollständig, widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; B.v. 31.7.2020 - 23 ZB 20.1254 - juris; B.v. 14.7.2020 - 23 CS 20.1087 - juris; B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris; B.v. 12.3.2020 - 23 CS 19.2486 - juris; SächsOVG, B.v. 11.6.2020 - 3 B 124/20 - AUR 2020, 350 sowie VG Würzburg, B.v. 29.1.2020 - W 8 S 20.160 - juris, jeweils m.w.N.).

    Abgesehen davon ist eine ständige Überwachung und Anleitung durch die zuständige Behörde rechtlich weder vorgesehen noch in der Praxis tatsächlich umsetzbar (vgl. BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; B.v. 14.7.2020 - 23 CS 20.1087 - juris; OVG Bln-Bbg, B.v. 20.7.2020 - OVG 5 S 31.19 - juris).

  • VG Würzburg, 04.11.2020 - W 8 S 20.1503

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Anordnung zur Duldung der Fortnahme und

    Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - RdL 2018, 80; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80).

    Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Gutachten unvollständig, widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; B.v. 31.7.2020 - 23 ZB 20.1254 - juris; B.v. 14.7.2020 - 23 CS 20.1087 - juris; B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris; B.v. 12.3.2020 - 23 CS 19.2486 - juris; SächsOVG, B.v. 11.6.2020 - 3 B 124/20 - AUR 2020, 350 sowie VG Würzburg, B.v. 29.1.2020 - W 8 S 20.160 - juris, jeweils m.w.N.).

    Abgesehen davon ist eine ständige Überwachung und Anleitung durch die zuständige Behörde rechtlich weder vorgesehen noch in der Praxis tatsächlich umsetzbar (vgl. BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; B.v. 14.7.2020 - 23 CS 20.1087 - juris; OVG Bln-Bbg, B.v. 20.7.2020 - OVG 5 S 31.19 - juris).

  • VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 CS 20.1935

    Verbot der Hundehaltung

    Nach den Feststellungen befanden sich in dem Wohnhaus, das von dem Antragsteller, dessen Lebensgefährtin und einer Untermieterin bewohnt wird, insgesamt 19 Hunde, wovon nach den Angaben der Antragstellerseite der Antragsteller Halter von elf Rüden, seine Lebensgefährtin Halterin von fünf Hündinnen (Az. 23 CS 20.1928) und die Untermieterin Halterin von drei weiteren Rüden ist (Az. 23 CS 20.1931).
  • VG Würzburg, 10.03.2021 - W 8 S 21.258

    Neuartige Lebensmittel, Antragsgegner, Verbot des Inverkehrbringens,

    Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - RdL 2018, 80; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80).
  • VG Würzburg, 31.03.2023 - W 8 S 23.245

    Sofortverfahren, Anordnung des Sofortvollzugs, Inverkehrbringungsverbot, 5-HTP +

    Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (ebenso in einem vergleichbaren Fall BayVHG, B.v. 23.3.2023 - 20 CS 23.219; vgl. im Übrigen BayVGH, B.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - RdL 2018, 80; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80).
  • VG Würzburg, 07.05.2021 - W 8 S 21.477

    Sofortverfahren, ausreichende Begründung des Sofortvollzugs,

    Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - RdL 2018, 80; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80).
  • VG Würzburg, 10.12.2021 - W 8 S 21.1419

    Unzulässige Werbung für "Vitamin D3 Tropfen für Gürteltiere"

    Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, insbesondere, ob hierfür nicht eine Gesundheitsgefahr notwendig wäre, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - RdL 2018, 80; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80).
  • VG Würzburg, 26.11.2020 - W 8 S 20.1619

    Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren (auch durch Dritte);

    Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - RdL 2018, 80; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80).
  • VG Würzburg, 28.02.2022 - W 8 S 22.200

    Widerruf Beauftragung Corona-Teststelle - Hygienemängel und mangelhafte Testung

    Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - RdL 2018, 80; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80).
  • VGH Bayern, 16.05.2023 - 23 CS 23.556

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Haltung von Hunden

  • VGH Bayern, 25.09.2020 - 23 C 20.1933

    Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VG Würzburg, 31.05.2023 - W 6 S 23.588

    Sofortverfahren, Widerruf der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr,

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